Typisch bei den meisten Modellen ab Baujahr 2000. Hier wird in der Praxis nach drei Situationen unterschieden:
- 1a – gleiche Reifengröße, anderer Hersteller (Dimension und Bauart bleiben gleich):
Das ist in der Regel zulässig, sofern Dimension/Bauart/Indizes den genehmigten Fahrzeugdaten entsprechen. Ob eine Eintragung erforderlich ist, richtet sich danach, ob Sie sich weiterhin vollständig innerhalb der genehmigten Daten bewegen. - 1b – andere Reifengröße, aber innerhalb der bereits genehmigten/aufgeführten Größen:
Manche Motorräder sind bereits bei der Homologation mit mehreren zulässigen Reifendimensionen genehmigt. Wenn Ihre montierte Größe innerhalb dessen liegt, was im Zulassungsschein und vor allem im Typenschein/CoC bzw. im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank als zulässig geführt ist, ist das grundsätzlich ohne zusätzliche Genehmigung möglich – vorausgesetzt, Sie bleiben auch bei den technischen Kennwerten im zulässigen Bereich. - 1c – geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart (Abweichung vom genehmigten Zustand):
Sobald Sie außerhalb der genehmigten Größen/Bauarten unterwegs sind, gilt das als Änderung am Fahrzeug. Dann ist in Österreich typischerweise eine Genehmigung der Änderung nach §33 KFG erforderlich; die zuständige Stelle ist die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung (Landesprüfstelle) Ihres Bundeslandes. Die Änderung ist anschließend in den Genehmigungsunterlagen/Zulassungsdaten zu berücksichtigen.
Wichtig: Bei abweichenden Rad-/Reifen-Kombinationen werden in Österreich üblicherweise geeignete Unterlagen verlangt (z. B. Herstellerfreigabe, TÜV-Gutachten/ABE – je nach Fall) und die darin enthaltenen Auflagen/Bedingungen sind einzuhalten.
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