Typisch bei den meisten Modellen ab Baujahr 2000. Hier wird in der Praxis nach drei Situationen unterschieden:
- 1a – gleiche Reifengröße, anderer Hersteller (Dimension und Bauart bleiben gleich):
Das ist in der Regel zulässig, sofern Dimension/Bauart/Indizes den genehmigten Angaben entsprechen; ein Eintrag im Fahrzeugausweis ist üblicherweise nicht nötig, wenn die Kombination als „für den Fahrzeugtyp genehmigt“ gilt (z. B. gemäss Typengenehmigung/CoC oder mit asa-Nachweis). - 1b – andere Reifengröße, aber innerhalb der bereits genehmigten/aufgeführten Größen:
Manche Motorräder sind bereits bei der Homologation mit mehreren zulässigen Reifendimensionen genehmigt. Wenn Ihre montierte Grösse innerhalb dessen liegt, was in Fahrzeugausweis und/oder Typengenehmigung bzw. CoC als zulässig geführt ist, ist das grundsätzlich ohne zusätzliche Eintragung möglich – vorausgesetzt, Sie bleiben auch bei den technischen Kennwerten im zulässigen Bereich. - 1c – geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart (Abweichung vom genehmigten Zustand):
Sobald Sie ausserhalb der genehmigten Grössen/Bauarten unterwegs sind, gilt das als Änderung am Fahrzeug. Dann ist in der Schweiz in der Regel eine Prüfung/Abnahme durch das Strassenverkehrsamt bzw. im Rahmen der MFK erforderlich; je nach Ergebnis erfolgt ein Eintrag im Fahrzeugausweis.
Wichtig: Für die Schweiz zählt neben Dimension/Bauart insbesondere, ob die Kombination als genehmigt gilt (Typengenehmigung/CoC) – oder ob Sie einen gültigen Nachweis mitführen (z. B. Eignungserklärung/asa-Prüfbericht). Fehlt dieser Nachweis bei nicht serienmässigen Kombinationen, wird in der Praxis häufig eine MFK-Abnahme verlangt.
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