Typisch bei den meisten Modellen ab Baujahr 2000. Hier wird in der Praxis nach drei Situationen unterschieden:
- 1a – gleiche Reifengröße, anderer Hersteller (Dimension und Bauart bleiben gleich):
Das ist in der Regel zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht, eine Eintragung ist üblicherweise nicht nötig. Herstellerinformationen können Ihnen bei der passenden Kombination helfen, sind aber vor allem Service und nicht “die” rechtliche Grundlage. - 1b – andere Reifengröße, aber innerhalb der bereits genehmigten/aufgeführten Größen:
Manche Motorräder sind bereits bei der Homologation mit mehreren zulässigen Reifendimensionen genehmigt. Wenn Ihre montierte Größe innerhalb dessen liegt, was in Zulassungsbescheinigung Teil I, COC-Papieren oder den genehmigten Unterlagen genannt ist, ist das grundsätzlich ohne zusätzliche Eintragung möglich – vorausgesetzt, Sie bleiben auch bei den technischen Kennwerten im zulässigen Bereich. - 1c – geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart (Abweichung vom genehmigten Zustand):
Sobald Sie außerhalb der genehmigten Größen/Bauarten unterwegs sind, gilt das als Änderung am Fahrzeug; in der Folge kann die Betriebserlaubnis nach §19 Abs. 2 StVZO erlöschen. Dann ist eine Begutachtung und anschließende Eintragung (typischerweise im Rahmen einer Abnahme nach §21 StVZO) erforderlich – und zwar unverzüglich nach dem Umbau.
Wichtig für Fall 1 insgesamt: Die montierten Reifen müssen typgenehmigt sein (bei Motorradreifen ist die entsprechende ECE-Typgenehmigung relevant) und Tragfähigkeits- sowie Geschwindigkeitsindex dürfen nicht schlechter ausfallen als gefordert. Genau hier scheitern Umbereifungen in der Praxis häufig: Die Dimension passt optisch, aber Index, Bauart oder Freigängigkeit sind nicht sauber nachgewiesen.
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